Rechtssatz RS0111786
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111786
Entscheidungsdatum
23.03.1999
Rechtssatz
Wird die Abweisung eines Antrags auf Zurückweisung des Nebenintervenienten der erst nach Erlöschen des Rechts, sich der Nebenintervention zu widersetzen, gestellt wurde, vom Rekursgericht zur Gänze bestätigt, ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Wird die Abweisung eines Antrags auf Zurückweisung des Nebenintervenienten der erst nach Erlöschen des Rechts, sich der Nebenintervention zu widersetzen, gestellt wurde, vom Rekursgericht zur Gänze bestätigt, ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111786
Dokumentnummer
JJR_19990323_OGH0002_0010OB00066_99H0000_002