Rechtssatz RS0111798
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111798
Entscheidungsdatum
28.02.2023
Rechtssatz
Das Recht, ein minderjähriges Kind auf Urlaubsreisen oder sonstige kürzere Aufenthalte ins Ausland mitzunehmen und zu diesem Zweck die notwendigen Reisedokumente (Pass oder Passersatz) für das Kind zu beschaffen, ist Bestandteil des - die Sorge für die Person des Kindes im weitesten Sinn umfassenden - Rechtes auf die Pflege und Erziehung iSd § 144 ABGB.Das Recht, ein minderjähriges Kind auf Urlaubsreisen oder sonstige kürzere Aufenthalte ins Ausland mitzunehmen und zu diesem Zweck die notwendigen Reisedokumente (Pass oder Passersatz) für das Kind zu beschaffen, ist Bestandteil des - die Sorge für die Person des Kindes im weitesten Sinn umfassenden - Rechtes auf die Pflege und Erziehung iSd Paragraph 144, ABGB.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 70/99s
Entscheidungstext OGH 30.03.1999 7 Ob 70/99s
- 8 Ob 146/15a
Entscheidungstext OGH 29.03.2016 8 Ob 146/15a
Auch; Veröff: SZ 2016/38
- 4 Ob 6/23w
Entscheidungstext OGH 28.02.2023 4 Ob 6/23w
Beisatz: Bei gemeinsamer Obsorge sind beide Elternteile berechtigt, die Reisedokumente des Kindes zu verwahren. Eine Einschränkung oder Erweiterung der Obsorge tritt dadurch nicht ein. (T1)
Beisatz: hier: § 137 Abs 2 und § 162 Abs 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 BGBl. I Nr. 15/2013. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111798
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19990330_OGH0002_0070OB00070_99S0000_001