Rechtssatz RS0111803
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111803
Entscheidungsdatum
09.03.1999
Rechtssatz
Die Formulierung "im Falle von Streitigkeiten ist eine außergerichtliche Einigung im üblichen Schiedsverfahren anzustreben", läßt nicht den erforderlichen endgültig verpflichtenden Willen, sich bei Streitigkeiten nicht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sondern endgültig einem Schiedsgericht zu unterwerfen, erkennen. Aus dem Wort "anzustreben" ist keine endgültige Unterwerfungserklärung zu entnehmen, vielmehr liegt eine Empfehlung vor, bei deren Nichteinhaltung keinerlei Sanktion vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111803
Dokumentnummer
JJR_19990309_OGH0002_0070OB00162_98V0000_001