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Rechtssatz RS0111803

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111803

Geschäftszahl

7Ob162/98v

Entscheidungsdatum

09.03.1999

Rechtssatz

Die Formulierung "im Falle von Streitigkeiten ist eine außergerichtliche Einigung im üblichen Schiedsverfahren anzustreben", läßt nicht den erforderlichen endgültig verpflichtenden Willen, sich bei Streitigkeiten nicht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sondern endgültig einem Schiedsgericht zu unterwerfen, erkennen. Aus dem Wort "anzustreben" ist keine endgültige Unterwerfungserklärung zu entnehmen, vielmehr liegt eine Empfehlung vor, bei deren Nichteinhaltung keinerlei Sanktion vorgesehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111803

Dokumentnummer

JJR_19990309_OGH0002_0070OB00162_98V0000_001