Rechtssatz RS0111805
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111805
Entscheidungsdatum
27.01.1999
Rechtssatz
Wurde zwischen Unternehmer und Verbraucher ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 1 Abs 1 KSchG begründet, dann unterliegt dessen gesamte weitere Regelung und Ausformung den Vorschriften des KSchG, somit auch jede spätere Abänderung des Rechtsgeschäftes. Nur die ausschließliche Gewährung eines Geschenkes durch den Unternehmer und dessen Annahme durch den Verbraucher wäre nicht dem KSchG unterzuordnen.Wurde zwischen Unternehmer und Verbraucher ein Rechtsverhältnis im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KSchG begründet, dann unterliegt dessen gesamte weitere Regelung und Ausformung den Vorschriften des KSchG, somit auch jede spätere Abänderung des Rechtsgeschäftes. Nur die ausschließliche Gewährung eines Geschenkes durch den Unternehmer und dessen Annahme durch den Verbraucher wäre nicht dem KSchG unterzuordnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111805
Dokumentnummer
JJR_19990127_OGH0002_0070OB00170_98W0000_001