Rechtssatz RS0111810
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111810
Entscheidungsdatum
23.10.2018
Rechtssatz
Die Klausel "M trägt keine Haftung für Verlust oder Mißbrauch der EC-Karte und ist auch nicht in anderer Weise an dem Vertragsverhältnis zwischen Mitglied und seiner Bank beteiligt" verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG, weil im Sinne kundenfeindlichster Auslegung ein Mißbrauch durch einen Erfüllungsgehilfen des Unternehmers nicht ausgeschlossen werden kann.Die Klausel "M trägt keine Haftung für Verlust oder Mißbrauch der EC-Karte und ist auch nicht in anderer Weise an dem Vertragsverhältnis zwischen Mitglied und seiner Bank beteiligt" verstößt gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG, weil im Sinne kundenfeindlichster Auslegung ein Mißbrauch durch einen Erfüllungsgehilfen des Unternehmers nicht ausgeschlossen werden kann.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 170/98w
Entscheidungstext OGH 27.01.1999 7 Ob 170/98w
Veröff: SZ 72/12
- 4 Ob 179/18d
Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 179/18d
Ähnlich; Beisatz: Hier: Keine Haftung für eventuellen Missbrauch von Informationen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111810
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19990127_OGH0002_0070OB00170_98W0000_006