Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0111833×

Rechtssatz RS0111833

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0111833

Geschäftszahl

14Os155/98

Entscheidungsdatum

26.01.1999

Rechtssatz

Wird in einer Nichtigkeitsbeschwerde behauptet, das Gericht habe entscheidende Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO), und ist dies nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls nicht überprüfbar, weil die Protokolle über das komplexe, durch Ausscheidung und Wiedereinbeziehung gekennzeichnete Verfahren gegen mehrere Beschuldigte nur unvollständig zu den Akten genommen worden sind, so ordnet der Oberste Gerichtshof die Vorlage der vollständigen Protokolle und eine Aufklärung darüber an, ob die relevierten Beweisergebnisse auch im Sinne des Paragraph 258, Absatz eins, StPO in der den Angeklagten betreffenden Hauptverhandlung vorgekommen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111833

Dokumentnummer

JJR_19990126_OGH0002_0140OS00155_9800000_001