Rechtssatz RS0111854
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111854
Entscheidungsdatum
04.02.1999
Norm
RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art5 litb
Rechtssatz
Die Bezeichnung des in den Ambulatorien der Beklagten hergestellten Zahnersatzes im Magazin "Xund" als "hochwertig" ist reklamehaft und durch die Gratisverteilung des Magazins an alle Haushalte auch aufdringlich im Sinne des Art 5 lit b zweiter Absatz der RL "Arzt und Öffentlichkeit".Die Bezeichnung des in den Ambulatorien der Beklagten hergestellten Zahnersatzes im Magazin "Xund" als "hochwertig" ist reklamehaft und durch die Gratisverteilung des Magazins an alle Haushalte auch aufdringlich im Sinne des Artikel 5, Litera b, zweiter Absatz der RL "Arzt und Öffentlichkeit".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111854
Dokumentnummer
JJR_19990204_OGH0002_0040OB00337_98G0000_002