Rechtssatz RS0111868
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111868
Entscheidungsdatum
30.09.2002
Rechtssatz
Zum Umfang der Verzichtserklärung: Der Verzicht auf Ersatzansprüche aus "Nichtkampfschäden" ist derart umfassend, sodaß er sich auch auf durch Plünderung jugoslawischer Truppen verschaffte Gegenstände bezieht.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 68/99x
Entscheidungstext OGH 14.04.1999 7 Ob 68/99x
Veröff: SZ 72/67
- 1 Ob 149/02x
Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 149/02x
Vgl auch; Beisatz: § 1 Abs 2 BesatzungsschädenG (BGBl 126/1958) versteht "Nichtkampfschäden" bloß als Schäden "durch Wegnahme, Verlust, Zerstörung oder Beschädigung einer körperlichen Sache", die "von den Streitkräften oder Dienstellen der Alliierten oder Assoziierten Mächte in Österreich oder deren Angehörigen in der Zeit vom 11. September 1945 bis zur Räumung des österreichischen Bundesgebietes" verursacht wurden. (T1); Beisatz: Hier: Festnahme und Anhaltung des Antragstellers durch die sowjetische Besatzungsmacht aufgrund seiner Verurteilung wegen Spionage gegen die Sowjetunion durch ein Militärtribunal dieser Besatzungsmacht in Österreich und seine schließliche Verschleppung und Einkerkerung in der Sowjetunion. (T2); Veröff: SZ 2002/124
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111868
Dokumentnummer
JJR_19990414_OGH0002_0070OB00068_99X0000_001