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Rechtssatz RS0111868×

Rechtssatz RS0111868

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111868

Geschäftszahl

7Ob68/99x; 1Ob149/02x

Entscheidungsdatum

30.09.2002

Norm

StV 1955 Art24

Rechtssatz

Zum Umfang der Verzichtserklärung: Der Verzicht auf Ersatzansprüche aus "Nichtkampfschäden" ist derart umfassend, sodaß er sich auch auf durch Plünderung jugoslawischer Truppen verschaffte Gegenstände bezieht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 68/99x
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 7 Ob 68/99x
    Veröff: SZ 72/67
  • 1 Ob 149/02x
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 149/02x
    Vgl auch; Beisatz: § 1 Abs 2 BesatzungsschädenG (BGBl 126/1958) versteht "Nichtkampfschäden" bloß als Schäden "durch Wegnahme, Verlust, Zerstörung oder Beschädigung einer körperlichen Sache", die "von den Streitkräften oder Dienstellen der Alliierten oder Assoziierten Mächte in Österreich oder deren Angehörigen in der Zeit vom 11. September 1945 bis zur Räumung des österreichischen Bundesgebietes" verursacht wurden. (T1); Beisatz: Hier: Festnahme und Anhaltung des Antragstellers durch die sowjetische Besatzungsmacht aufgrund seiner Verurteilung wegen Spionage gegen die Sowjetunion durch ein Militärtribunal dieser Besatzungsmacht in Österreich und seine schließliche Verschleppung und Einkerkerung in der Sowjetunion. (T2); Veröff: SZ 2002/124

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111868

Dokumentnummer

JJR_19990414_OGH0002_0070OB00068_99X0000_001