Rechtssatz RS0111873
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111873
Entscheidungsdatum
21.01.2025
Rechtssatz
Haben die Beklagten in Kenntnis des von der Klägerin angebotenen Informationsdienstes unter dem Domain Namen "jusline.co.at/jusline" den strittigen Domain Namen für die Drittbeklagte einzig und allein deshalb registrieren lassen, um die Klägerin in ihrer Tätigkeit zu behindern und um sich eine spätere Überschreibung dieser Internet-Adresse von der Klägerin finanziell abgelten lassen zu können, dann handeln sie sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG.Haben die Beklagten in Kenntnis des von der Klägerin angebotenen Informationsdienstes unter dem Domain Namen "jusline.co.at/jusline" den strittigen Domain Namen für die Drittbeklagte einzig und allein deshalb registrieren lassen, um die Klägerin in ihrer Tätigkeit zu behindern und um sich eine spätere Überschreibung dieser Internet-Adresse von der Klägerin finanziell abgelten lassen zu können, dann handeln sie sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 105/99s
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 4 Ob 105/99s
- 4 Ob 141/05x
Entscheidungstext OGH 08.11.2005 4 Ob 141/05x
Auch; Beisatz: Sittenwidriges Domain Grabbing liegt vor, wenn der Verletzer bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. (T1)
- 4 Ob 149/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2025 4 Ob 149/24a
vgl; Beisatz: Ob Domain-Grabbing im Sinne eines sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs gemäß § 1 UWG vorliegt, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111873
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19990427_OGH0002_0040OB00105_99S0000_002