Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0111885×

Rechtssatz RS0111885

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111885

Geschäftszahl

8ObS328/98p

Entscheidungsdatum

29.04.1999

Rechtssatz

Die "Härteklausel" ermöglicht unter der Voraussetzung des Vorliegens von berücksichtigungswürdigen Gründen eine Nachsicht der Fristversäumung des nach Ablauf der Sechs-Monatsfrist des Paragraph 6, Absatz eins, IESG gestellten Antrages, nicht aber die Nachsicht der Versäumung der Frist für die Einbringung einer, aus welchen Gründen auch immer unterbliebenen Klage gegen den Bescheid, mit dem der Antrag abgewiesen wurde. Das dadurch gegebene Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges kann durch eine Nachsicht der Fristversäumung im Fall einer unzulässigen zweiten Antragstellung nicht beseitigt werden.

Die Ausschlußwirkung eines materiell-rechtskräftigen abweisenden Bescheides kann der Kläger nicht durch eine neuerliche Antragstellung aus Anlaß eines neuen Tatbestandes im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, IESG beseitigen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

6-Monatsfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111885

Dokumentnummer

JJR_19990429_OGH0002_008OBS00328_98P0000_001