Rechtssatz RS0111909
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111909
Entscheidungsdatum
29.11.2016
Rechtssatz
Für den Fall einer Konkurrenz zwischen Betriebsvereinbarung und dem höherrangigen Kollektivvertrag haben die normativen Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung nur insoweit Geltung, als sie für den Arbeitnehmer günstiger als die kollektivvertraglichen Regelungen sind. Keinesfalls gelten beide Regelungen nebeneinander, soferne sie denselben Gegenstand betreffen. Auf einen Günstigkeitsvergleich kommt es nur bei Normenkonkurrenz an. Eine Normenkonkurrenz kann nur dann auftreten, wenn mehrere normativ einwirkende Regelungen gleichzeitig Geltung haben (hier: keine Normenkonkurrenz bei § 19c Rahmenkollektivvertrag der Angestellten der Industrie vom 1.11.1991 idF 1.5.1997).Für den Fall einer Konkurrenz zwischen Betriebsvereinbarung und dem höherrangigen Kollektivvertrag haben die normativen Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung nur insoweit Geltung, als sie für den Arbeitnehmer günstiger als die kollektivvertraglichen Regelungen sind. Keinesfalls gelten beide Regelungen nebeneinander, soferne sie denselben Gegenstand betreffen. Auf einen Günstigkeitsvergleich kommt es nur bei Normenkonkurrenz an. Eine Normenkonkurrenz kann nur dann auftreten, wenn mehrere normativ einwirkende Regelungen gleichzeitig Geltung haben (hier: keine Normenkonkurrenz bei Paragraph 19 c, Rahmenkollektivvertrag der Angestellten der Industrie vom 1.11.1991 in der Fassung 1.5.1997).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 48/99w
Entscheidungstext OGH 05.05.1999 9 ObA 48/99w
- 9 ObA 134/16w
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 ObA 134/16w
nur: Für den Fall einer Konkurrenz zwischen Betriebsvereinbarung und dem höherrangigen Kollektivvertrag haben die normativen Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung nur insoweit Geltung, als sie für den Arbeitnehmer günstiger als die kollektivvertraglichen Regelungen sind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111909
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Dokumentnummer
JJR_19990505_OGH0002_009OBA00048_99W0000_001