Rechtssatz RS0111910
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111910
Entscheidungsdatum
05.05.1999
Norm
RahmenkollV für die Angestellten der Industrie allg
Rechtssatz
Dieser Kollektivvertrag enthält keine Anrechnungsbestimmung für bereits aufgrund der Betriebsvereinbarung erhaltene Jubiläumsgeldzahlungen. Es fehlt eine allgemeine Anrechnungsvorschrift jeder dienstzeitabhängigen Zuwendung, sodass die Angestellten, die bis 1988 aufgrund der Betriebsvereinbarung Jubiläumsgelder erhalten haben, nunmehr aufgrund des Kollektivvertrages Anspruch auf die dort vorgesehenen Jubiläumsgelder ohne Anrechnung der bereits erhaltenen Zuwendung haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111910
Dokumentnummer
JJR_19990505_OGH0002_009OBA00048_99W0000_002