Rechtssatz RS0111911
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111911
Entscheidungsdatum
19.05.1999
Norm
KollV für Versicherungsangestellt im Innendienst §4 Abs2
Rechtssatz
Unter "Dienstverhältnis" und "Dienstzeiten" im Sinn des § 4 Abs 2 KVI sind nur solche zu verstehen, die ohne Befristung zurückgelegt wurden. Das "Provisorium" umfaßt daher keine befristeten Dienstverhältnisse.Unter "Dienstverhältnis" und "Dienstzeiten" im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, KVI sind nur solche zu verstehen, die ohne Befristung zurückgelegt wurden. Das "Provisorium" umfaßt daher keine befristeten Dienstverhältnisse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111911
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19990519_OGH0002_009OBA00019_99F0000_001