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Rechtssatz RS0111912

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111912

Geschäftszahl

9ObA53/99f

Entscheidungsdatum

05.05.1999

Norm

MuttSchG §15c

Rechtssatz

Kündigungsgeschützte Teilzeitarbeit liegt nur dann vor, wenn die für den Kündigungsschutz erforderlichen Voraussetzungen wie Schwangerschaft oder Karenz in dem Dienstverhältnis eingetreten sind, in dem die Teilzeitarbeit begehrt wird. Auch die Motive der Regelung, wie die Beibehaltung des Kontaktes zum Betrieb und zum Beruf sind Anhaltspunkte für diese Rechtsauffassung. Wird Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Dienstgeber eingegangen, so fällt dieses Dienstverhältnis sohin nicht unter die Kündigungsschutzbestimmungen, weil keine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Paragraph 15 c, MSchG vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111912

Dokumentnummer

JJR_19990505_OGH0002_009OBA00053_99F0000_001