Rechtssatz RS0111929
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111929
Entscheidungsdatum
18.07.2018
Rechtssatz
Der Begriff "Wohnrecht" ist unklar, weil er eher als Überbegriff denn als eindeutige Einschränkung zu verstehen ist, weshalb er die in § 12 Abs 1 GBG geforderten Bestimmtheitskriterien nicht erfüllt.Der Begriff "Wohnrecht" ist unklar, weil er eher als Überbegriff denn als eindeutige Einschränkung zu verstehen ist, weshalb er die in Paragraph 12, Absatz eins, GBG geforderten Bestimmtheitskriterien nicht erfüllt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 135/99k
Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 135/99k
- 5 Ob 66/08d
Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 66/08d
Auch; Beisatz: Die Formulierung als Wohnungsrecht ist nicht ausreichend bestimmt. (T1)
Beisatz: Mangels Bestimmtheit der Grundbuchsurkunde im Sinne des § 12 GBG kommt auch die Eintragung eines Wohnungsgebrauchsrechts als Minus nicht in Frage. (T2)
- 5 Ob 12/14x
Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 12/14x
Auch; Beis wie T2
- 5 Ob 55/16y
Entscheidungstext OGH 20.04.2016 5 Ob 55/16y
Vgl auch
- 5 Ob 162/17k
Entscheidungstext OGH 26.09.2017 5 Ob 162/17k
Vgl aber; Beisatz: Durch einen Verweis auf den „ersten Satz in § 521 ABGB“ im Vertrag wird eine ausreichende Konkretisierung dahin vorgenommen, dass das eingeräumte Recht Wohnungsgebrauchsrecht und nicht Fruchtnießung sein soll. Letzteres ist durch ausdrückliche Nennung des ersten Satzes der Bestimmung des § 521 ABGB ausgeschlossen, sodass dem Bestimmtheitsgebot des § 12 GBG Genüge getan ist. (T3)
- 5 Ob 136/18p
Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 136/18p
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111929
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19990511_OGH0002_0050OB00135_99K0000_001