Rechtssatz RS0111930
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111930
Entscheidungsdatum
11.05.1999
Rechtssatz
Voraussetzung für eine teilweise Stattgebung ist, dass der restliche Teil des Begehrens durch Beschluß abgewiesen werden kann. Es kann jedenfalls nicht ein Teil des Begehrens mit dem Hinweis, er sei überflüssig oder gegenstandslos oder in seinem Umfang ungeklärt, unbeachtet gelassen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111930
Dokumentnummer
JJR_19990511_OGH0002_0050OB00135_99K0000_002