Rechtssatz RS0111931
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111931
Entscheidungsdatum
11.05.1999
Rechtssatz
Das Fischereirecht endet mit dem Tod des Berechtigten nicht, weshalb durch Nachweis des Todes des bücherlich Berechtigten der Nachweis der Unrichtigkeit nach § 136 Abs 1 GBG nicht erbracht ist und eine Löschung des einverleibten Fischereirechtes nicht möglich ist.Das Fischereirecht endet mit dem Tod des Berechtigten nicht, weshalb durch Nachweis des Todes des bücherlich Berechtigten der Nachweis der Unrichtigkeit nach Paragraph 136, Absatz eins, GBG nicht erbracht ist und eine Löschung des einverleibten Fischereirechtes nicht möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111931
Dokumentnummer
JJR_19990511_OGH0002_0050OB00250_98W0000_001