Rechtssatz RS0111975
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111975
Entscheidungsdatum
18.05.1999
Rechtssatz
Eine einzelvertragliche Aufsaugungsklausel ist nur zulässig, wenn sie einem Günstigkeitsvergleich standhält. Der nötige Zusammenhang ist unter Beachtung des Zweckes der Istlohnerhöhungen nur bei zeitlichem Zusammenhang gewahrt. Bei einer Überzahlung von fast 40 % ist im Hinblick darauf, dass ein Unterschreiten des betriebsüblichen Lohnniveaus durch die teilweise Aufsaugung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses von nicht ganz 3 Jahren nicht einmal behauptet wurde, war der nötige Zusammenhang noch zu bejahen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111975
Dokumentnummer
JJR_19990518_OGH0002_008OBA00173_98V0000_001