Rechtssatz RS0111993
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111993
Entscheidungsdatum
22.02.2011
Rechtssatz
Auch in der "Doppelverdienerehe" können Vereinbarungen über die Tragung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten insofern nicht als selbst über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus wirksamer teilweiser Unterhaltsverzicht gewertet werden, als dieser Übereinkunft die bis zum Beweis des Gegenteils zu unterstellende Bedingung des gemeinsamen Wirtschaftens zugrundeliegt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 288/98d
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 288/98d
Veröff: SZ 72/74
- 4 Ob 55/07b
Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 55/07b
nur: Vereinbarungen über die Tragung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten liegt die bis zum Beweis des Gegenteils zu unterstellende Bedingung des gemeinsamen Wirtschaftens zugrunde. (T1)
- 8 Ob 84/10a
Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 Ob 84/10a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111993
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011
Dokumentnummer
JJR_19990427_OGH0002_0010OB00288_98D0000_002