Rechtssatz RS0112014
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112014
Entscheidungsdatum
17.11.2005
Rechtssatz
Die Vorführung von zusätzlichen, nach dem Ermessen des Untersuchungsrichters hergestellten Ton - oder Bildaufnahmen (§ 162a Abs 1 und Abs 2 StPO) in der Hauptverhandlung unterliegt denselben Vorschriften wie die Protokollverlesungen. Eine Verpflichtung zur Wiederholung einer nur fakultativ vorgesehenen Aufnahme (und damit der kontradiktorischen Vernehmung) nur aus dem Grund schlechter Wahrnehmbarkeit von Einzelheiten (hier nach der Beschwerdebehauptung des Gesichtsausdruckes des Tatopfers) kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden, sodaß das abweisende Zwischenerkenntnis keine nichtigkeitsbewirkende Mißachtung von Verteidigungsrechten darstellt.Die Vorführung von zusätzlichen, nach dem Ermessen des Untersuchungsrichters hergestellten Ton - oder Bildaufnahmen (Paragraph 162 a, Absatz eins und Absatz 2, StPO) in der Hauptverhandlung unterliegt denselben Vorschriften wie die Protokollverlesungen. Eine Verpflichtung zur Wiederholung einer nur fakultativ vorgesehenen Aufnahme (und damit der kontradiktorischen Vernehmung) nur aus dem Grund schlechter Wahrnehmbarkeit von Einzelheiten (hier nach der Beschwerdebehauptung des Gesichtsausdruckes des Tatopfers) kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden, sodaß das abweisende Zwischenerkenntnis keine nichtigkeitsbewirkende Mißachtung von Verteidigungsrechten darstellt.
Entscheidungstexte
- 11 Os 34/99
Entscheidungstext OGH 18.05.1999 11 Os 34/99
- 12 Os 95/05w
Entscheidungstext OGH 17.11.2005 12 Os 95/05w
Vgl auch; Beisatz: Es besteht für das Gericht keine mit Nichtigkeitssanktion verbundene Verpflichtung, sondern unter den Voraussetzungen des §252 Abs1 Z2a StPO bloß eine Ermächtigung zur Vorführung der Bildaufnahmen der in der Hauptverhandlung verlesenen kontradiktorischen Vernehmung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112014
Dokumentnummer
JJR_19990518_OGH0002_0110OS00034_9900000_001