Rechtssatz RS0112019
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112019
Entscheidungsdatum
27.04.1999
Rechtssatz
Das Berufungsgericht hat § 473a Abs 1 ZPO auch dann anzuwenden, wenn es erwägt, das erstrichterliche Urteil aufzuheben und den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen.Das Berufungsgericht hat Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO auch dann anzuwenden, wenn es erwägt, das erstrichterliche Urteil aufzuheben und den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen.
Das Berufungsgericht hat § 473a ZPO aber auch dann anzuwenden, wenn es das erstrichterliche Urteil ohne Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof aufzuheben erwägt, im Berufungsverfahren jedoch gleichzeitig einzelne Streitpunkte endgültig erledigt werden sollen.Das Berufungsgericht hat Paragraph 473 a, ZPO aber auch dann anzuwenden, wenn es das erstrichterliche Urteil ohne Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof aufzuheben erwägt, im Berufungsverfahren jedoch gleichzeitig einzelne Streitpunkte endgültig erledigt werden sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112019
Dokumentnummer
JJR_19990427_OGH0002_0010OB00041_99G0000_003