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Rechtssatz RS0112027

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112027

Geschäftszahl

9ObA30/99y

Entscheidungsdatum

02.06.1999

Norm

GleichbehandlungsG §10b Abs2

Rechtssatz

Diese seit der Novellierung durch BGBl römisch eins 1998/44 geltende Bestimmung beabsichtigt, daß nicht hinsichtlich jeder bei der Kommission anhängigen Prüfungsverfahren, sondern nur der - entsprechend der Aufzählung des Paragraph 6, Absatz eins, GleichbG, welche zwischen Anträgen eines Arbeitnehmers, eines Arbeitgebers, eines Betriebsrates, einer Interessenvertretung einerseits und dem Verlangen der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen oder von Amts wegen eingeleiteten unterscheidet - auf Antrag eingeleiteten Prüfungsverfahren Verjährungshemmung eintritt. Unter "Verlangen" der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen ist somit kein Antrag, sondern eine besondere Form des amtswegigen Tätigwerdens der Kommission zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 30/99y
    Entscheidungstext OGH 02.06.1999 9 ObA 30/99y
    Veröff: SZ 72/99

Schlagworte

Dienstnehmer; Dienstgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112027

Dokumentnummer

JJR_19990602_OGH0002_009OBA00030_99Y0000_001