Rechtssatz RS0112027
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112027
Entscheidungsdatum
02.06.1999
Norm
GleichbehandlungsG §10b Abs2
Rechtssatz
Diese seit der Novellierung durch BGBl I 1998/44 geltende Bestimmung beabsichtigt, daß nicht hinsichtlich jeder bei der Kommission anhängigen Prüfungsverfahren, sondern nur der - entsprechend der Aufzählung des § 6 Abs 1 GleichbG, welche zwischen Anträgen eines Arbeitnehmers, eines Arbeitgebers, eines Betriebsrates, einer Interessenvertretung einerseits und dem Verlangen der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen oder von Amts wegen eingeleiteten unterscheidet - auf Antrag eingeleiteten Prüfungsverfahren Verjährungshemmung eintritt. Unter "Verlangen" der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen ist somit kein Antrag, sondern eine besondere Form des amtswegigen Tätigwerdens der Kommission zu verstehen.Diese seit der Novellierung durch BGBl römisch eins 1998/44 geltende Bestimmung beabsichtigt, daß nicht hinsichtlich jeder bei der Kommission anhängigen Prüfungsverfahren, sondern nur der - entsprechend der Aufzählung des Paragraph 6, Absatz eins, GleichbG, welche zwischen Anträgen eines Arbeitnehmers, eines Arbeitgebers, eines Betriebsrates, einer Interessenvertretung einerseits und dem Verlangen der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen oder von Amts wegen eingeleiteten unterscheidet - auf Antrag eingeleiteten Prüfungsverfahren Verjährungshemmung eintritt. Unter "Verlangen" der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen ist somit kein Antrag, sondern eine besondere Form des amtswegigen Tätigwerdens der Kommission zu verstehen.
Schlagworte
Dienstnehmer; Dienstgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112027
Dokumentnummer
JJR_19990602_OGH0002_009OBA00030_99Y0000_001