Rechtssatz RS0112028
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112028
Entscheidungsdatum
02.06.1999
Norm
GleichbehandlungsG §3a
Rechtssatz
Die offizielle Funktion der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen soll keine Vertretung im eigentlichen Sinn begründen, sondern vielmehr, Frauen entgegenkommen, welche gegenüber dem anonymen Kollegialorgan "Gleichbehandlungskommission" Barrieren empfinden. Eine gewisse Personifizierung der Gleichbehandlungskommission in der Öffentlichkeit soll dazu beitragen, diese Schwellenangst zu überwinden. Durch die Einführung einer Anwältin für Gleichbehandlungsfragen soll eine solche direkte Ansprechstelle für Frauen, die sich diskriminiert fühlen, geschaffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112028
Dokumentnummer
JJR_19990602_OGH0002_009OBA00030_99Y0000_002