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Rechtssatz RS0112028

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112028

Geschäftszahl

9ObA30/99y

Entscheidungsdatum

02.06.1999

Norm

GleichbehandlungsG §3a

Rechtssatz

Die offizielle Funktion der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen soll keine Vertretung im eigentlichen Sinn begründen, sondern vielmehr, Frauen entgegenkommen, welche gegenüber dem anonymen Kollegialorgan "Gleichbehandlungskommission" Barrieren empfinden. Eine gewisse Personifizierung der Gleichbehandlungskommission in der Öffentlichkeit soll dazu beitragen, diese Schwellenangst zu überwinden. Durch die Einführung einer Anwältin für Gleichbehandlungsfragen soll eine solche direkte Ansprechstelle für Frauen, die sich diskriminiert fühlen, geschaffen werden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 30/99y
    Entscheidungstext OGH 02.06.1999 9 ObA 30/99y
    Veröff: SZ 72/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112028

Dokumentnummer

JJR_19990602_OGH0002_009OBA00030_99Y0000_002