Rechtssatz RS0112035
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112035
Entscheidungsdatum
21.02.2002
Rechtssatz
Wenn ein Masseverwalter in einen Aktivprozeß des Gemeinschuldners gemäß § 8 KO eintritt und das Erstgericht darüber eine Tagsatzung ausschreibt, diese durchführt und in merito entscheidet, hat es damit schlüssig dem Fortsetzungsantrag gemäß § 166 Abs 2 ZPO stattgegeben, womit die Unterbrechungswirkung des § 7 Abs 1 KO beseitigt wurde.Wenn ein Masseverwalter in einen Aktivprozeß des Gemeinschuldners gemäß Paragraph 8, KO eintritt und das Erstgericht darüber eine Tagsatzung ausschreibt, diese durchführt und in merito entscheidet, hat es damit schlüssig dem Fortsetzungsantrag gemäß Paragraph 166, Absatz 2, ZPO stattgegeben, womit die Unterbrechungswirkung des Paragraph 7, Absatz eins, KO beseitigt wurde.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 79/99g
Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 79/99g
- 6 Ob 8/01x
Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 8/01x
Auch
- 8 ObA 104/01d
Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 ObA 104/01d
Beisatz: Es ist darauf abzustellen, ob durch die nächste das Verfahren vorantreibende Verfügung der Entscheidungswille des Gerichts, das unterbrochene Vefahren aufzunehmen, deutlich erkennbar ist. (T1) Beisatz: Durch die Zustellung einer Gleichschrift des Fortsetzungsantrags ist das Verfahren mit dem Datum der Zustellverfügung im Sinn des § 165 Abs 2 ZPO aufgenommen. (T2)
- 6 Ob 318/01k
Entscheidungstext OGH 21.02.2002 6 Ob 318/01k
Vgl; Beisatz: Im vorliegenden Fall wurde die ursprüngliche Nichtigkeit (durch Verletzung des rechtlichen Gehörs des Masseverwalters) nachträglich dadurch saniert, dass der Masseverwalter in das Verfahren eintrat und die bisherige Prozessführung genehmigte. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112035
Dokumentnummer
JJR_19990520_OGH0002_0060OB00079_99G0000_001