Rechtssatz RS0112036
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112036
Entscheidungsdatum
25.01.2023
Rechtssatz
Bei einer gemäß § 2 ALöschG im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Gesellschaft GmbH können die Gesellschafter, wenn sich nachträglich Vermögen der Gesellschaft herausstellt, keinen die Auflösung der Gesellschaft beseitigenden Fortsetzungsbeschluß fassen.Bei einer gemäß Paragraph 2, ALöschG im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Gesellschaft GmbH können die Gesellschafter, wenn sich nachträglich Vermögen der Gesellschaft herausstellt, keinen die Auflösung der Gesellschaft beseitigenden Fortsetzungsbeschluß fassen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 330/98t
Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 330/98t
- 6 Ob 216/05s
Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 216/05s
Beisatz: Nach der Löschung einer Gesellschaft im Firmenbuch kann eine Fortsetzung der Gesellschaft auch nicht mehr im Zuge einer Nachtragsliquidation erfolgen, sei es, weil die Löschung nach Verteilung des Überschusses aus dem Gesellschaftsvermögen an die Gläubiger erfolgte, sei es, dass die Gesellschaft gelöscht wurde, weil überhaupt nichts zu verteilen war. (T1)
- 6 Ob 224/11a
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 224/11a
Auch; nur: Die Gesellschaft kann keinen ihre Auflösung beseitigenden Fortsetzungsbeschluss fassen. (T2)
- 6 Ob 10/15m
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 10/15m
Auch
- 6 Ob 178/14s
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 178/14s
Auch; Beisatz: Das in Österreich gelegene Vermögen einer erloschenen Limited ist einer juristischen Person, die man als „Restgesellschaft“ bezeichnen könnte, zuzuweisen, wobei zu klären ist, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit besteht oder bestand, im englischen Register die Wiedereintragung zu erwirken. In Analogie zur Nachtragsliquidation einer österreichischen GmbH wäre eine Forsetzung (Reaktivierung) der Restgesellschaft zu einer werbenden Gesellschaft nicht möglich. (T3)
- 6 Ob 118/20a
Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 118/20a
Beisatz: Kommt nach Löschung der Gesellschaft Aktivvermögen hervor, ist zwingend eine Nachtragsliquidation durchzuführen; eine Fortsetzung der Gesellschaft, so dass diese wieder in das werbende Stadium tritt, ist hingegen nicht möglich. (T4)
Anm: Veröff: SZ 2020/78
- 8 Ob 18/21m
Entscheidungstext OGH 29.04.2021 8 Ob 18/21m
Vgl
- 6 Ob 244/22h
Entscheidungstext OGH 25.01.2023 6 Ob 244/22h
Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112036
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19990520_OGH0002_0060OB00330_98T0000_001