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Rechtssatz RS0112036

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112036

Entscheidungsdatum

25.01.2023

Norm

ALöschG §2
AktG §215

Rechtssatz

Bei einer gemäß Paragraph 2, ALöschG im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Gesellschaft GmbH können die Gesellschafter, wenn sich nachträglich Vermögen der Gesellschaft herausstellt, keinen die Auflösung der Gesellschaft beseitigenden Fortsetzungsbeschluß fassen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 330/98t
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 330/98t
  • 6 Ob 216/05s
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 216/05s
    Beisatz: Nach der Löschung einer Gesellschaft im Firmenbuch kann eine Fortsetzung der Gesellschaft auch nicht mehr im Zuge einer Nachtragsliquidation erfolgen, sei es, weil die Löschung nach Verteilung des Überschusses aus dem Gesellschaftsvermögen an die Gläubiger erfolgte, sei es, dass die Gesellschaft gelöscht wurde, weil überhaupt nichts zu verteilen war. (T1)
  • 6 Ob 224/11a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 224/11a
    Auch; nur: Die Gesellschaft kann keinen ihre Auflösung beseitigenden Fortsetzungsbeschluss fassen. (T2)
  • 6 Ob 10/15m
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 10/15m
    Auch
  • 6 Ob 178/14s
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 178/14s
    Auch; Beisatz: Das in Österreich gelegene Vermögen einer erloschenen Limited ist einer juristischen Person, die man als „Restgesellschaft“ bezeichnen könnte, zuzuweisen, wobei zu klären ist, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit besteht oder bestand, im englischen Register die Wiedereintragung zu erwirken. In Analogie zur Nachtragsliquidation einer österreichischen GmbH wäre eine Forsetzung (Reaktivierung) der Restgesellschaft zu einer werbenden Gesellschaft nicht möglich. (T3)
  • 6 Ob 118/20a
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 118/20a
    Beisatz: Kommt nach Löschung der Gesellschaft Aktivvermögen hervor, ist zwingend eine Nachtragsliquidation durchzuführen; eine Fortsetzung der Gesellschaft, so dass diese wieder in das werbende Stadium tritt, ist hingegen nicht möglich. (T4)
    Anm: Veröff: SZ 2020/78
  • 8 Ob 18/21m
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 8 Ob 18/21m
    Vgl
  • 6 Ob 244/22h
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 6 Ob 244/22h
    Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112036

Im RIS seit

19.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19990520_OGH0002_0060OB00330_98T0000_001