Rechtssatz RS0112049
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112049
Entscheidungsdatum
25.08.2015
Rechtssatz
Die in § 8 Abs 2 Z 2 MRG geforderte billige Abwägung aller Interessen kann auch wirtschaftliche Interessen des Vermieters an der besseren Vermietbarkeit der Bestandobjekte seines Hauses umfassen. Der vom Gesetz gewählte Begriff "alle Interessen" lässt eher eine ausdehnende Auslegung der maßgeblichen Interessen als eine Einschränkung nur auf die beiden von der Änderung betroffenen Mieter zu.Die in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG geforderte billige Abwägung aller Interessen kann auch wirtschaftliche Interessen des Vermieters an der besseren Vermietbarkeit der Bestandobjekte seines Hauses umfassen. Der vom Gesetz gewählte Begriff "alle Interessen" lässt eher eine ausdehnende Auslegung der maßgeblichen Interessen als eine Einschränkung nur auf die beiden von der Änderung betroffenen Mieter zu.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 302/98t
Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 302/98t
- 5 Ob 154/09x
Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 154/09x
Vgl; Beisatz: Ob der Mieter eine Beeinträchtigung seiner Mietrechte im Sinn des § 8 Abs 2 Z 2 MRG unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu dulden hat, ist im Hinblick auf die dabei vorzunehmende Interessenabwägung solange eine vom Obersten Gerichtshof nicht aufzugreifende Einzelfallbeurteilung, als der den Vorinstanzen dabei einzuräumende Wertungsspielraum nicht verlassen wird. (T1)
- 5 Ob 65/12p
Entscheidungstext OGH 16.05.2012 5 Ob 65/12p
Auch
- 5 Ob 215/13y
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 215/13y
Auch
- 5 Ob 57/15s
Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 57/15s
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112049
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19990526_OGH0002_0050OB00302_98T0000_001