Rechtssatz RS0112057
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112057
Entscheidungsdatum
26.05.1999
Norm
MRG idF 3.WÄG §16 Abs8
MRG §18 Abs1
Rechtssatz
Vereinbarungen oder ein Verzicht auf die Überprüfung von Vereinbarungen, denen eine bestimmte Kategorie zugrunde gelegt wurde, sind ohne Auswirkung auf das Erhöhungsverfahren nach § 18 MRG. Dem Mieter steht unbeschadet des Verstreichens der Frist des § 16 Abs 8 MRG das Recht zu, im Erhöhungsverfahren Umstände vorzutragen, die die Überprüfbarkeit der tatsächlichen Ausstattungskategorie ermöglichen. Nur diese ist dem Erhöhungsverfahren zugrundezulegen.Vereinbarungen oder ein Verzicht auf die Überprüfung von Vereinbarungen, denen eine bestimmte Kategorie zugrunde gelegt wurde, sind ohne Auswirkung auf das Erhöhungsverfahren nach Paragraph 18, MRG. Dem Mieter steht unbeschadet des Verstreichens der Frist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG das Recht zu, im Erhöhungsverfahren Umstände vorzutragen, die die Überprüfbarkeit der tatsächlichen Ausstattungskategorie ermöglichen. Nur diese ist dem Erhöhungsverfahren zugrundezulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112057
Dokumentnummer
JJR_19990526_OGH0002_0050OB00291_98Z0000_002