Rechtssatz RS0112081
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112081
Entscheidungsdatum
18.05.1999
Rechtssatz
Durch Art 8 PVÜ wird zwar vorgeschrieben, daß der Handelsname zu schützen ist; die Bestimmung führt aber nicht näher aus, auf welche Weise ein solcher Schutz zu gewähren ist. Den Mitgliedstaaten steht es demnach frei, diesen Schutz entweder durch besondere Gesetze oder durch die Gesetze gegen den unlauteren Wettbewerb oder auch durch andere angemessene Maßnahmen zu regeln. Der Schutz wird gewöhnlich gewährt gegen rechtswidrige Handlungen Dritter, beispielsweise gegen die Benutzung desselben oder eines verwechslungsfähigen Handelsnamens. Die Länder können auch besondere Maßnahmen in Fällen des Gebrauchs gleichlautender Familiennamen vorsehen.Durch Artikel 8, PVÜ wird zwar vorgeschrieben, daß der Handelsname zu schützen ist; die Bestimmung führt aber nicht näher aus, auf welche Weise ein solcher Schutz zu gewähren ist. Den Mitgliedstaaten steht es demnach frei, diesen Schutz entweder durch besondere Gesetze oder durch die Gesetze gegen den unlauteren Wettbewerb oder auch durch andere angemessene Maßnahmen zu regeln. Der Schutz wird gewöhnlich gewährt gegen rechtswidrige Handlungen Dritter, beispielsweise gegen die Benutzung desselben oder eines verwechslungsfähigen Handelsnamens. Die Länder können auch besondere Maßnahmen in Fällen des Gebrauchs gleichlautender Familiennamen vorsehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112081
Dokumentnummer
JJR_19990518_OGH0002_0040OB00108_99G0000_001