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Rechtssatz RS0112081

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112081

Geschäftszahl

4Ob108/99g

Entscheidungsdatum

18.05.1999

Norm

PVÜ Art8

Rechtssatz

Durch Artikel 8, PVÜ wird zwar vorgeschrieben, daß der Handelsname zu schützen ist; die Bestimmung führt aber nicht näher aus, auf welche Weise ein solcher Schutz zu gewähren ist. Den Mitgliedstaaten steht es demnach frei, diesen Schutz entweder durch besondere Gesetze oder durch die Gesetze gegen den unlauteren Wettbewerb oder auch durch andere angemessene Maßnahmen zu regeln. Der Schutz wird gewöhnlich gewährt gegen rechtswidrige Handlungen Dritter, beispielsweise gegen die Benutzung desselben oder eines verwechslungsfähigen Handelsnamens. Die Länder können auch besondere Maßnahmen in Fällen des Gebrauchs gleichlautender Familiennamen vorsehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112081

Dokumentnummer

JJR_19990518_OGH0002_0040OB00108_99G0000_001