Rechtssatz RS0112086
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112086
Entscheidungsdatum
13.09.2007
Rechtssatz
Zu einer rückwirkenden Gewährung des Titelvorschusses käme es, wenn der Differenzbetrag zwischen dem vorläufigen Unterhalt und dem endgültigen Unterhalt nachträglich bevorschusst würde. Das schließt die vom Rekursgericht für zulässig erachtete analoge Anwendung des § 19 Abs 2 UVG aus. Soweit (erstmals) ein Antrag auf Vorschussgewährung gestellt und die Voraussetzungen dafür erst zu prüfen sind, können die Vorschüsse nur für die Zukunft gewährt werden; eine rückwirkende Erhöhung ist nur zulässig, wenn Unterhaltsvorschüsse zumindest im Zeitpunkt des Antrags auf Erhöhung der Vorschüsse noch gewährt werden und daher feststeht, dass die Voraussetzungen für die Vorschussgewährung gegeben sind.Zu einer rückwirkenden Gewährung des Titelvorschusses käme es, wenn der Differenzbetrag zwischen dem vorläufigen Unterhalt und dem endgültigen Unterhalt nachträglich bevorschusst würde. Das schließt die vom Rekursgericht für zulässig erachtete analoge Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, UVG aus. Soweit (erstmals) ein Antrag auf Vorschussgewährung gestellt und die Voraussetzungen dafür erst zu prüfen sind, können die Vorschüsse nur für die Zukunft gewährt werden; eine rückwirkende Erhöhung ist nur zulässig, wenn Unterhaltsvorschüsse zumindest im Zeitpunkt des Antrags auf Erhöhung der Vorschüsse noch gewährt werden und daher feststeht, dass die Voraussetzungen für die Vorschussgewährung gegeben sind.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 137/99x
Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 137/99x
- 2 Ob 113/07t
Entscheidungstext OGH 12.07.2007 2 Ob 113/07t
Auch; nur: Zu einer rückwirkenden Gewährung des Titelvorschusses käme es, wenn der Differenzbetrag zwischen dem vorläufigen Unterhalt und dem endgültigen Unterhalt nachträglich bevorschusst würde. (T1)
- 6 Ob 179/07b
Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 179/07b
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112086
Dokumentnummer
JJR_19990601_OGH0002_0040OB00137_99X0000_002