Rechtssatz RS0112089
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112089
Entscheidungsdatum
18.05.1999
Rechtssatz
Die Förster sind auch diejenigen, die mit den Waldbesitzern immer wieder in Kontakt stehen und auch stehen müssen, so daß sie viel früher als private Anbieter erfahren, ob ein Waldbesitzer Forstpflanzen braucht. Bei Aufforstungen, die die öffentliche Hand fördert, sind sie der Ansprechpartner des Waldbesitzers. Dem Wettbewerb der Landesforstgärten nützt aber nicht nur der Informationsvorsprung; die Empfehlung der Förster als der für die Qualitätskontrolle zuständigen Organe wird besonderes Gewicht haben. Der Einsatz der Bezirksforstinspektionen und Förster beim Vertrieb von Forstpflanzen aus Landesforstgärten kann demnach dazu führen, daß amtliche Beziehungen bei der Werbung und bei Vertragsabschlüssen ausgenützt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112089
Dokumentnummer
JJR_19990518_OGH0002_0040OB00124_99K0000_002