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Rechtssatz RS0112096×

Rechtssatz RS0112096

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112096

Entscheidungsdatum

23.03.2022

Rechtssatz

Nach dem Einleitungssatz des Paragraph 21, Absatz eins, MRG gelten nur die vom Vermieter "aufgewendeten" Kosten als Betriebskosten. Daß damit nicht generell zum Ausdruck gebracht werden soll, der Mieter habe dem Vermieter nur die bereits getätigten Aufwendungen zu ersetzen, ergibt sich aus Absatz 4, leg cit, in dem - bei der Einzelverrechnung - die Zahlungspflicht des Mieters lediglich von der Fälligkeit der den Vermieter treffenden Forderung und der Vorlage entsprechender Rechnungsbelege (nicht jedoch von Quittungen) abhängig gemacht wurde. Wenigstens insoweit hat es trotz verändertem Gesetzeswortlaut bei der bereits zu Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, MG sowie Paragraph 12, MG (mit im Lauf der Zeit unterschiedlichen Absatzbezeichnungen zur Einzelvorschreibung von Betriebskosten) vertretenen Rechtsauffassung zu bleiben, daß die Zahlungsverpflichtung des Mieters für die fällig gewordenen Beträge ohne Rücksicht darauf besteht, ob sie vom Vermieter auch schon bezahlt wurden (MietSlg 7985/27).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 131/99x
    Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 131/99x
  • 5 Ob 149/05f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 5 Ob 149/05f
    Beisatz: Der Vermieter hat aber Belege zur Betriebskostenabrechnungbetreffend die „tatsächliche Bezahlung" bestimmter Betriebskostenpositionen herzustellen und den Mietern gegen Kostenersatz zu übergeben. (T1)
  • 5 Ob 230/05t
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 5 Ob 230/05t
    Beis wie T1
  • 1 Ob 27/22k
    Entscheidungstext OGH 23.03.2022 1 Ob 27/22k
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112096

Im RIS seit

25.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Dokumentnummer

JJR_19990526_OGH0002_0050OB00131_99X0000_002