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Rechtssatz RS0112114

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112114

Geschäftszahl

4Ob63/99i

Entscheidungsdatum

27.04.1999

Rechtssatz

Für die bei Parallelimport von Arzneiwaren notwendigen Änderungen stehen grundsätzlich zwei Wege offen: Der Parallelimporteur kann Angaben durch Aufkleber ersetzen oder hinzufügen, oder er kann die Originalverpackung gegen eine neue Verpackung austauschen. Seine Befugnisse sind in mehrfacher Hinsicht begrenzt: Er darf das Arzneimittel nur umpacken, wenn er es andernfalls im Importstaat nicht vertreiben könnte, und er darf die - Original- oder neue - Verpackung nicht so (umgestalten) gestalten, daß sie schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich erscheint.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 63/99i
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 4 Ob 63/99i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112114

Dokumentnummer

JJR_19990427_OGH0002_0040OB00063_99I0000_002