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Rechtssatz RS0112121×

Rechtssatz RS0112121

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0112121

Entscheidungsdatum

19.10.2010

Rechtssatz

Dem wegen Mordversuchs Angeklagten wurde vorgeworfen, das Tatopfer niedergestoßen, gewaltsam zu Boden gedrückt und ihm ein Taschentuch auf Mund und Nase gepreßt zu haben, um es zu ersticken. Wenngleich der Angeklagte jeglichen tätlichen Angriff in Abrede stellte, wurde angesichts des Überlebens des Tatopfers doch ein Vorbringen in Richtung Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) angenommen, weil sich daraus zwingend die Tatsache ergibt, dass der Angeklagte von seinem Opfer zu einem Zeitpunkt abgelassen haben muss, als ihm die Vollendung des Mordes an dem - nach dessen Darstellung - Bewusstlosen noch möglich gewesen wäre. Ob der Angeklagte solcherart die Ausführung des Mordes allerdings freiwillig aufgegeben hat, ist primär von der allein von den Geschworenen zu lösenden Beweisfrage abhängig, ob er zu diesem Zeitpunkt angenommen hat, das Opfer sei noch am Leben, oder ob er - wie dies die Anklage behauptet - der (irrigen) Meinung war, es sei bereits tot. Nur in ersterem Falle käme freiwillige und daher strafbefreiende Abstandnahme von der Tatausführung überhaupt in Betracht, während dies im anderen Fall ausgeschlossen wäre. Der Oberste Gerichtshof hat daher - unter Aufrechterhaltung des nicht zu beanstandenen Wahrspruchs wegen Mordversuchs (Paragraph 349, Absatz 2, StPO) - das Urteil aufgehoben und für den zweiten Rechtsgang die Stellung einer Zusatzfrage (Paragraph 313, StPO) nach Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) aufgetragen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 48/99
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 14 Os 48/99
  • 15 Os 135/00
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 15 Os 135/00
    Vgl auch; Beisatz: Bei leugnender Verantwortung des Angeklagten im Zusammenhalt mit objektiven Tatsachengrundlagen, die kein ausreichendes Substrat für die Stellung von Eventualfragen nach bloßen Verletzungsdelikten bieten, ist keine Verletzung des § 314 StPO durch Unterbleiben dieser begehrten Eventualfragen zu ersehen. (T1)
  • 11 Os 122/10s
    Entscheidungstext OGH 19.10.2010 11 Os 122/10s
    Vgl; Beisatz: Die die Tathandlungen leugnende Verantwortung des Angeklagten spricht nicht grundsätzlich gegen eine freiwillige Aufgabe der Tatausführung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112121

Im RIS seit

17.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2010

Dokumentnummer

JJR_19990518_OGH0002_0140OS00048_9900000_001