Rechtssatz RS0112139
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112139
Entscheidungsdatum
21.03.2013
Norm
WEG idF 3.WÄG §14 Abs3
WEG 2002 §29 Abs2
Rechtssatz
Der Rechtsauffassung, finanzielle Interessen könnten bei der gemäß § 14 Abs 3 nF WEG vorzunehmenden Prüfung möglicher Beeinträchtigungen überstimmter Miteigentümer überhaupt keine Rolle spielen, ist nicht zu folgen. Bei einer allen Miteigentümern zum Vorteil gereichenden Verbesserung, bei der sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer nicht nur von einer besseren Benützbarkeit, sondern auch von der Wertsteigerung ihrer Wohnungsobjekte profitieren, verliert jedoch die individuelle Kostenbelastung an Gewicht. Die Beeinträchtigung eines mit der Verbesserung nicht einverstandenen Miteigentümers kann jedoch nur darin bestehen, daß er durch die Finanzierung in eine ihm nicht zumutbare finanzielle Bedrängnis geraten würde. Dies ist in Relation zu den Nachteilen zu sehen, die anderen Mitglieder der Miteigentumsgemeinschaft und Wohnungseigentumsgemeinschaft beim Unterbleiben der Verbesserungsmaßnahme erleiden würden.Der Rechtsauffassung, finanzielle Interessen könnten bei der gemäß Paragraph 14, Absatz 3, nF WEG vorzunehmenden Prüfung möglicher Beeinträchtigungen überstimmter Miteigentümer überhaupt keine Rolle spielen, ist nicht zu folgen. Bei einer allen Miteigentümern zum Vorteil gereichenden Verbesserung, bei der sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer nicht nur von einer besseren Benützbarkeit, sondern auch von der Wertsteigerung ihrer Wohnungsobjekte profitieren, verliert jedoch die individuelle Kostenbelastung an Gewicht. Die Beeinträchtigung eines mit der Verbesserung nicht einverstandenen Miteigentümers kann jedoch nur darin bestehen, daß er durch die Finanzierung in eine ihm nicht zumutbare finanzielle Bedrängnis geraten würde. Dies ist in Relation zu den Nachteilen zu sehen, die anderen Mitglieder der Miteigentumsgemeinschaft und Wohnungseigentumsgemeinschaft beim Unterbleiben der Verbesserungsmaßnahme erleiden würden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 124/99t
Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 124/99t
Veröff: SZ 72/102
- 5 Ob 296/05y
Entscheidungstext OGH 24.01.2006 5 Ob 296/05y
nur: Der Rechtsauffassung, finanzielle Interessen könnten bei der gemäß § 14 Abs 3 nF WEG vorzunehmenden Prüfung möglicher Beeinträchtigungen überstimmter Miteigentümer überhaupt keine Rolle spielen, ist nicht zu folgen. Bei einer allen Miteigentümern zum Vorteil gereichenden Verbesserung, bei der sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer nicht nur von einer besseren Benützbarkeit, sondern auch von der Wertsteigerung ihrer Wohnungsobjekte profitieren, verliert jedoch die individuelle Kostenbelastung an Gewicht. (T1)
- 5 Ob 92/08b
Entscheidungstext OGH 14.05.2008 5 Ob 92/08b
Auch; Beisatz: Bei einer dem Antragsteller wie allen übrigen Miteigentümern zum Vorteil gereichenden Verbesserung, die nicht nur eine bessere Benützbarkeit der Anlage ergibt, sondern auch eine Wertsteigerung der Wohnungseigentumsobjekte bewirkt, verliert eine individuelle Kostenbelastung überhaupt an Gewicht. (T2)
- 5 Ob 210/10h
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 210/10h
Vgl; Beisatz: Neue Rechtslage nach WEG 2002. (T3); Veröff: SZ 2011/107
- 5 Ob 18/13b
Entscheidungstext OGH 21.03.2013 5 Ob 18/13b
Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Zu prüfen ist, ob trotz fehlender Kostendeckung in der Rücklage ein Vorteil aller bejaht werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass schon jede aus der fehlenden Deckung in der Rücklage resultierende Mehrbelastung der Annahme eines eindeutigen Vorteils aller entgegensteht. Gefordert ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, in die sowohl die finanzielle Belastung aus der Finanzierung des nicht durch die Rücklage gedeckten Teils der Errichtungskosten als auch der objektive Nutzen, den die Baumaßnahme mit sich bringt, einfließen. (T4)
Beisatz: Hier: Einbau eines Liftes in ein Wohnhaus. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112139
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013
Dokumentnummer
JJR_19990615_OGH0002_0050OB00124_99T0000_001