Rechtssatz RS0112145
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112145
Entscheidungsdatum
26.05.1999
Rechtssatz
Der durch die vereinbarungswidrige Ausfolgung des Frachtguts ohne Inkasso der Nachnahme verursachte und nach dem Übereinkommen ersatzfähige Nichterfüllungschaden des Absenders ist nur dann mit dem Nachnahmebetrag, und zwar selbst wenn dieser - wie hier - den Kaufpreis des Frachtguts übersteigt, identisch, wenn der Absender behauptet und beweist, daß der Empfänger diesen Betrag nach einem Beharren des Frachtführers auf Barzahlung als Ablieferungsbedingung geleistet hätte.
Scheitert der Beweis eines solchen Sachverhalts und repräsentiert die Nachnahme den Kaufpreis des Frachtguts, so ist der ersatzfähige Nichterfüllungschaden des Absenders gleichfalls nicht mit dem Nachnahmebetrag identisch, weil von diesem Betrag noch jene Kosten abzuziehen sind, die der Absender auch dann zu tragen gehabt hätte, wenn der Frachtführer den Beförderungsvertrag nach einer Zahlungsweigerung des Empfängers alternativ vertragsgemäß durch den Rücktransport der Ware an ihn erfüllt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112145
Dokumentnummer
JJR_19990526_OGH0002_0030OB00116_99A0000_001