Rechtssatz RS0112147
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112147
Entscheidungsdatum
26.05.1999
Rechtssatz
Art 21 CMR begründet nur eine Ersatzpflicht bis zur Höhe des Nachnahmebetrags, wobei der Absender die tatsächliche Schadenshöhe beweisen muß.Artikel 21, CMR begründet nur eine Ersatzpflicht bis zur Höhe des Nachnahmebetrags, wobei der Absender die tatsächliche Schadenshöhe beweisen muß.
Hier: Die vertragliche Verpflichtung des Frachtführers zur Einhebung eines bestimmten Nachnahmebetrags erschöpft sich nicht im Kaufpreis für das abgelieferte Frachtgut, sondern hat darüber hinaus Nachforderungen aus früheren Warenlieferungen zum Gegenstand, die der Empfängerin schon vor dem Ablieferungstermin bekannt waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112147
Dokumentnummer
JJR_19990526_OGH0002_0030OB00116_99A0000_003