Rechtssatz RS0112149
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112149
Entscheidungsdatum
26.05.1999
Rechtssatz
Durch die Annahme des Anbots des Frachtführers an den Empfänger, ihm das Frachtgut gegen Begleichung des Nachnahmebetrags auszufolgen, entsteht ein von der Rechtsbeziehung des Empfängers zum Absender abgekoppeltes Schuldverhältnis eigener Art, nach dessen Inhalt sich der Empfänger gegenüber dem Frachtführer zur Zahlung des Nachnahmebetrags für das ausgehändigte Frachtgut verpflichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112149
Dokumentnummer
JJR_19990526_OGH0002_0030OB00116_99A0000_005