Rechtssatz RS0112153
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112153
Entscheidungsdatum
22.06.1999
Rechtssatz
Ist bei der Vornahme eines zulässigen Preisvergleichs die Nennung des Namens des verglichenen Unternehmens (Unternehmers) erlaubt, ja zur Vermeidung von Unklarheiten gegenüber anderen, gar nicht mit der Werbeaktion "gemeinten" Mitbewerbern geradezu erforderlich, dann begegnet es nach Ansicht des erkennenden Senates bei einer Fernsehwerbung, die vordergründig mit dem Auge erfaßt wird, keinen Bedenken, ein Geschäftsportal mit dem - sonst zulässiger Weise, im vorliegenden Werbespot auch tatsächlich genannten - Namen des Unternehmens (Unternehmers) als Bildhintergrund zu zeigen, wenn nicht zusätzliche Sittenwidrigkeitselemente nach § 1 UWG dabei verwirklicht werden.Ist bei der Vornahme eines zulässigen Preisvergleichs die Nennung des Namens des verglichenen Unternehmens (Unternehmers) erlaubt, ja zur Vermeidung von Unklarheiten gegenüber anderen, gar nicht mit der Werbeaktion "gemeinten" Mitbewerbern geradezu erforderlich, dann begegnet es nach Ansicht des erkennenden Senates bei einer Fernsehwerbung, die vordergründig mit dem Auge erfaßt wird, keinen Bedenken, ein Geschäftsportal mit dem - sonst zulässiger Weise, im vorliegenden Werbespot auch tatsächlich genannten - Namen des Unternehmens (Unternehmers) als Bildhintergrund zu zeigen, wenn nicht zusätzliche Sittenwidrigkeitselemente nach Paragraph eins, UWG dabei verwirklicht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112153
Dokumentnummer
JJR_19990622_OGH0002_0040OB00024_99D0000_001