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Rechtssatz RS0112153×

Rechtssatz RS0112153

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112153

Geschäftszahl

4Ob24/99d

Entscheidungsdatum

22.06.1999

Rechtssatz

Ist bei der Vornahme eines zulässigen Preisvergleichs die Nennung des Namens des verglichenen Unternehmens (Unternehmers) erlaubt, ja zur Vermeidung von Unklarheiten gegenüber anderen, gar nicht mit der Werbeaktion "gemeinten" Mitbewerbern geradezu erforderlich, dann begegnet es nach Ansicht des erkennenden Senates bei einer Fernsehwerbung, die vordergründig mit dem Auge erfaßt wird, keinen Bedenken, ein Geschäftsportal mit dem - sonst zulässiger Weise, im vorliegenden Werbespot auch tatsächlich genannten - Namen des Unternehmens (Unternehmers) als Bildhintergrund zu zeigen, wenn nicht zusätzliche Sittenwidrigkeitselemente nach Paragraph eins, UWG dabei verwirklicht werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 24/99d
    Entscheidungstext OGH 22.06.1999 4 Ob 24/99d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112153

Dokumentnummer

JJR_19990622_OGH0002_0040OB00024_99D0000_001