Rechtssatz RS0112159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112159
Entscheidungsdatum
10.06.1999
Rechtssatz
Es ist dem Obersten Gerichtshof wegen des sich aus § 288 Abs 2 Z 3 StPO ergebenden unbedingten Neuerungsverbotes für das Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde verwehrt, nach Aufhebung eines Freispruchs "die fehlenden Feststellungen zu Pkt 3) der Anklage nachzutragen" und sodann in der Sache selbst zu erkennen.Es ist dem Obersten Gerichtshof wegen des sich aus Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO ergebenden unbedingten Neuerungsverbotes für das Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde verwehrt, nach Aufhebung eines Freispruchs "die fehlenden Feststellungen zu Pkt 3) der Anklage nachzutragen" und sodann in der Sache selbst zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112159
Dokumentnummer
JJR_19990610_OGH0002_0150OS00055_9900000_001