Rechtssatz RS0112163
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112163
Entscheidungsdatum
07.05.2015
Rechtssatz
Ein im Urteil ausgesprochener Verfolgungsvorbehalt gemäß § 263 Abs 2 StPO ist nicht gesondert anfechtbar.Ein im Urteil ausgesprochener Verfolgungsvorbehalt gemäß Paragraph 263, Absatz 2, StPO ist nicht gesondert anfechtbar.
Allfällige Einwände in Richtung eines Erlöschens des Verfolgungsrechtes mangels ausdrücklicher Antragstellung des Anklägers im ersten Verfahrensgang können nur im weiteren Verfahren über die bezüglichen (vorbehaltenen) Anklagepunkte berücksichtigt werden. Schon die Anklageausdehnung enthält begrifflich das Begehren auf Verfolgungsvorbehalt.
Entscheidungstexte
- 15 Os 67/99
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 15 Os 67/99
- 11 Os 70/03
Entscheidungstext OGH 24.06.2003 11 Os 70/03
Auch
- 14 Os 66/07y
Entscheidungstext OGH 04.12.2007 14 Os 66/07y
Vgl auch; Beisatz: Ein im Urteil ausgesprochener Verfolgungsvorbehalt (§263 Abs 2 StPO) ist nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde, weil solcherart keine bindende Feststellung fehlender Identität mit einem Urteilsfaktum zum Ausdruck kommt. (T1)
- 12 Os 28/15g
Entscheidungstext OGH 07.05.2015 12 Os 28/15g
Vgl; Beisatz: Auch der "Beschluss" (der Sache nach eine verfahrensleitende Verfügung) gemäß § 443 Abs 2 StPO ist nicht abgesondert bekämpfbar. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112163
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
JJR_19990624_OGH0002_0150OS00067_9900000_001