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Rechtssatz RS0112168

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112168

Geschäftszahl

4Ob145/99a

Entscheidungsdatum

22.06.1999

Norm

EWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104 allg
MSchG §1
MSchG §20 Abs3

Rechtssatz

Bei der Auslegung des Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 3, MSchG ist davon auszugehen, daß der Gedanke eines generellen, abstrakten Freihaltebedürfnisses des Verkehrs an Buchstaben (Buchstabengruppen), die kein eigenes Wort mit Phantasiecharakter ergeben, sondern erkennbar ihren Eigencharakter behalten - wie er der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zugrunde liegt - durch das Eintragungshindernis eines im Zusammenhang mit einer Ware beziehungsweise Dienstleistung bestehenden konkreten Freihaltebedürfnisses an einer bestimmten Buchstabenkombination zu ersetzen ist. Bei richtlinienkonformer Interpretation des MSchG wird auch bei Prüfung der Frage, ob einer bestimmten Buchstabengruppe Unterscheidungskraft als Eintragungsvoraussetzung zukommt, in erster Linie darauf abzustellen sein, ob ein konkreter Grund vorliegt, aus welchem diese Buchstabengruppe zur Kennzeichnung einer bestimmten Ware oder Dienstleistung keinesfalls geeignet ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 145/99a
    Entscheidungstext OGH 22.06.1999 4 Ob 145/99a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112168

Dokumentnummer

JJR_19990622_OGH0002_0040OB00145_99A0000_001