Rechtssatz RS0112169
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112169
Entscheidungsdatum
18.05.1999
Norm
EWG 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104 Art12 Abs1
MSchG §33b
Rechtssatz
Der erkennende Senat hält bei Prüfung der nunmehrigen Rechtslage die in der deutschen Lehre und Rechtsprechung angestellten Überlegungen im Zusammenhang mit der Entwicklung einer eingetragenen Marke zur Gattungsbezeichnung für überzeugend und schließt sich ihnen unter Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung nunmehr auch deshalb an, weil mit der Markenschutzgesetz-Novelle 1992 (wenn auch nur im Zusammenhang mit dem Löschungsverfahren) der Gedanke der Möglichkeit eines Rechtsverlustes einer eingetragenen Marke infolge Wandlung zu einem Freizeichen Teil der österreichischen Rechtsordnung geworden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112169
Dokumentnummer
JJR_19990518_OGH0002_0040OB00121_99V0000_001