Rechtssatz RS0112170
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112170
Entscheidungsdatum
18.05.1999
Norm
EWG 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104 Art12 Abs1
MSchG §33b
Rechtssatz
Trotz Entwicklung zum Freizeichen bleibt Markenschutz bestehen, wenn dem Markeninhaber der Beweis gelingt, die Entwicklung seiner Marke zum Freizeichen sei nicht infolge seines Verhaltens oder seiner Untätigkeit eingetreten. Ein Verschulden des Markeninhabers an dieser Entwicklung ist dabei nicht erforderlich; es genügt die objektive Zurechenbarkeit. Eine solche ist etwa anzunehmen, wenn der Markeninhaber in seiner Produktwerbung selbst die Marke austauschbar mit der Produktbezeichnung (substantivisch) einsetzt oder untätig bleibt, obwohl er bei angemessener Marktbeobachtung die Entwicklung seiner Marke zu einer Gattungsbezeichnung hätte erkennen können oder es trotz dieser Kenntnis unterlassen hat, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Entwicklung entgegenzuwirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112170
Dokumentnummer
JJR_19990518_OGH0002_0040OB00121_99V0000_002