Rechtssatz RS0112192
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112192
Entscheidungsdatum
04.11.1999
Rechtssatz
Die Anfechtungsfrist ist dann gewahrt, wenn der letzte Erfüllungsakt innerhalb der kritischen Frist gesetzt wurde. Für die Factoring-Zession ist somit der Zeitpunkt der Entstehung der Forderung maßgeblich. Es kann daher zwar nicht die Factoring-Zession als solche angefochten werden, wohl aber der Erwerb einzelner Forderungen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO vorliegen.Die Anfechtungsfrist ist dann gewahrt, wenn der letzte Erfüllungsakt innerhalb der kritischen Frist gesetzt wurde. Für die Factoring-Zession ist somit der Zeitpunkt der Entstehung der Forderung maßgeblich. Es kann daher zwar nicht die Factoring-Zession als solche angefochten werden, wohl aber der Erwerb einzelner Forderungen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO vorliegen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 114/99z
Entscheidungstext OGH 20.05.1999 2 Ob 114/99z
- 2 Ob 302/99x
Entscheidungstext OGH 04.11.1999 2 Ob 302/99x
nur: Die Anfechtungsfrist ist dann gewahrt, wenn der letzte Erfüllungsakt innerhalb der kritischen Frist gesetzt wurde. (T1) Beisatz: Hier: Gesamtsachverhalt. (T2); Veröff: SZ 72/167
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112192
Dokumentnummer
JJR_19990520_OGH0002_0020OB00114_99Z0000_003