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Rechtssatz RS0112204

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112204

Geschäftszahl

2Ob224/97y

Entscheidungsdatum

27.05.1999

Rechtssatz

Selbst bei Mandaten, die nur die Vertretung in einem bestimmten Rechtsstreit umfaßt, trifft den Anwalt eine sehr strenge Pflicht, seinen Klienten vor drohenden Rechtsnachteilen zu schützen. So trifft ihn die Pflicht, auch über den ursprünglichen Auftrag hinausgehende Rechtshandlungen zu setzen, wenn dies für die Abwendung eines Schadens unbedingt erforderlich ist, sodaß sich der Anwalt nicht damit entschuldigen kann, daß er die vom Klienten aufgetragenen Schritte ohnehin ausgeführt habe, ihm aber weitere nicht aufgetragen worden seien.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112204

Dokumentnummer

JJR_19990527_OGH0002_0020OB00224_97Y0000_002