Rechtssatz RS0112204
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112204
Entscheidungsdatum
27.05.1999
Rechtssatz
Selbst bei Mandaten, die nur die Vertretung in einem bestimmten Rechtsstreit umfaßt, trifft den Anwalt eine sehr strenge Pflicht, seinen Klienten vor drohenden Rechtsnachteilen zu schützen. So trifft ihn die Pflicht, auch über den ursprünglichen Auftrag hinausgehende Rechtshandlungen zu setzen, wenn dies für die Abwendung eines Schadens unbedingt erforderlich ist, sodaß sich der Anwalt nicht damit entschuldigen kann, daß er die vom Klienten aufgetragenen Schritte ohnehin ausgeführt habe, ihm aber weitere nicht aufgetragen worden seien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112204
Dokumentnummer
JJR_19990527_OGH0002_0020OB00224_97Y0000_002