Rechtssatz RS0112228
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112228
Entscheidungsdatum
18.05.1999
Rechtssatz
Eine Mißhandlung im Sinne des § 83 Abs 2 StGB ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden eines anderen nicht unerheblich beeinträchtigt. Schmerzen müssen aus einer Mißhandlung nicht entstehen, es reicht vielmehr das Hervorrufen von bloßem Unbehagen.Eine Mißhandlung im Sinne des Paragraph 83, Absatz 2, StGB ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden eines anderen nicht unerheblich beeinträchtigt. Schmerzen müssen aus einer Mißhandlung nicht entstehen, es reicht vielmehr das Hervorrufen von bloßem Unbehagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112228
Dokumentnummer
JJR_19990518_OGH0002_0110OS00030_9900000_001