Rechtssatz RS0112240
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112240
Entscheidungsdatum
18.05.1999
Norm
RL für Werbung im Notariat §1
RL für Werbung im Notariat §2
RL für Werbung im Notariat §3
RL für Werbung im Notariat §4
UWG §1 C6
Rechtssatz
Der Verstoß gegen eine Standespflicht, die auch wettbewerbsregelnde Ziele verfolgt, ist objektiv geeignet, dem Beklagten einen Wettbewerbsvorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, weshalb darin auch ein wettbewerbswidriges Verhalten infolge Verstoßes gegen § 1 UWG liegt.Der Verstoß gegen eine Standespflicht, die auch wettbewerbsregelnde Ziele verfolgt, ist objektiv geeignet, dem Beklagten einen Wettbewerbsvorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, weshalb darin auch ein wettbewerbswidriges Verhalten infolge Verstoßes gegen Paragraph eins, UWG liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112240
Dokumentnummer
JJR_19990518_OGH0002_0040OB00117_99F0000_002