Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0112241×

Rechtssatz RS0112241

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112241

Geschäftszahl

6Ob90/99z

Entscheidungsdatum

24.06.1999

Rechtssatz

Der Vorwurf des "Prellens" enthält bei der gebotenen ungünstigsten Auslegung in seinem Gesamtzusammenhang erkennbar die Tatsachenbehauptung, die Klägerin sei ihren Zahlungspflichten bewußt und in betrügerischer Absicht nicht nachgekommen, sie habe ihren Vertragspartner durch unlautere, strafrechtlich relevante Methoden übervorteilt, verbunden mit dem Hinweis, dies ergebe sich auch aus dem vorliegenden Schiedsgutachten. Dieser Vorwurf ist nicht nur kreditschädigend, sondern auch beleidigend im Sinn des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB. Der Wahrheitsbeweis obliegt daher dem Beklagten. Daß die Klägerin ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, vermag für sich allein - mangels Hinzutretens besonderer Unlauterkeitskriterien - den Vorwurf des "Prellens" noch nicht zu rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 90/99z
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 90/99z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112241

Dokumentnummer

JJR_19990624_OGH0002_0060OB00090_99Z0000_001