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Rechtssatz RS0112249×

Rechtssatz RS0112249

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112249

Geschäftszahl

6Ob74/99x

Entscheidungsdatum

15.07.1999

Norm

ABGB §273
PSG §15 Abs1
PSG §17 Abs1
PSG §27 Abs2 Z2

Rechtssatz

Aus den für den Vorstand angeordneten Pflichten, im besonderen die Geschäftsführung (Paragraph 17, PSG) ergibt sich, daß beschränkt geschäftsfähige Personen nicht in den Vorstand bestellt werden dürften. Die eigenverantwortliche Verpflichtung zur ordentlichen und gewissen Geschäftsleitung kann durch eine geschäfts- und handlungsunfähige Person nicht wahrgenommen werden. Die Besonderheiten des PSG bieten keinen Anlaß, dabei an Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung geringere Anforderungen zu stellen, weil auch in diesem Fall das betroffene Vorstandsmitglied nicht mehr in der Lage ist, seinen Aufgaben selbst nachzukommen. Die zwangsläufig ausschließliche Vertretung des Vorstandsmitgliedes durch seinen Sachwalter ist kein geeignetes Mittel, um die Vorstandstätigkeit auszuüben.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 74/99x
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 74/99x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112249

Dokumentnummer

JJR_19990715_OGH0002_0060OB00074_99X0000_004