Rechtssatz RS0112259
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112259
Entscheidungsdatum
28.05.1999
Norm
BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §2
BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §7
Rechtssatz
Ein Versicherter, der an sich aufgrund seines Gesundheitszustandes außerstande ist, eine berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Satz 2 BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auszuüben, aber gleichwohl unter Umständen sogar unter Aufzehrung seiner gesundheitlichen Substanz ganz oder zu mehr als 50 % fortsetzt, grundsätzlich Versicherungsschutz genießt. Dem Versicherer soll nicht zugutekommen, daß der Versicherungsnehmer durch seine Tätigkeit nach Art und Umfang ständig gesundheitlich überfordert ist und das Risiko einer Überanstrengung und weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in Kauf nimmt.Ein Versicherter, der an sich aufgrund seines Gesundheitszustandes außerstande ist, eine berufliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Satz 2 BVB Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auszuüben, aber gleichwohl unter Umständen sogar unter Aufzehrung seiner gesundheitlichen Substanz ganz oder zu mehr als 50 % fortsetzt, grundsätzlich Versicherungsschutz genießt. Dem Versicherer soll nicht zugutekommen, daß der Versicherungsnehmer durch seine Tätigkeit nach Art und Umfang ständig gesundheitlich überfordert ist und das Risiko einer Überanstrengung und weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in Kauf nimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112259
Dokumentnummer
JJR_19990528_OGH0002_0070OB00127_99Y0000_004